Allgemeines

  1. Die nach­fol­gen­den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den „AGB“ genannt) gel­ten für alle der Fotografin erteil­ten Aufträge. Sie gel­ten als vere­in­bart, wenn ihnen nicht umge­hend wider­sprochen wird. Wenn die Kundin/der Kunde den AGB wider­sprechen will, ist dieses schriftlich bin­nen drei Werk­ta­gen zu erk­lären. Abwe­ichen­den Geschäfts­be­din­gun­gen der Kundin/des Kun­den wird hier­mit wider­sprochen. Abwe­ichende Geschäfts­be­din­gun­gen der Kundin/des Kun­den erlan­gen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotografin diese schriftlich anerkennt.
  2. “Licht­bilder” im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestell­ten Pro­dukte, gle­ich in welcher Form oder auf welchem Medium sie erstellt wur­den oder vor­liegen (Daten auf CD, Fach­abzüge usw.).
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

II. Urheberrecht

  1. Das Urhe­ber­recht der Licht­bilder liegt immer bei der Fotografin.
  2. Die von der Fotografin hergestell­ten Licht­bilder sind grund­sät­zlich nur für den eige­nen pri­vaten Gebrauch der Auftraggeberin/des Auf­tragge­bers bes­timmt, sofern dies nicht aus­drück­lich anders schriftlich vere­in­bart wurde.
  3. Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes vere­in­bart wurde – jew­eils nur das ein­fache Nutzungsrecht über­tra­gen, eine Weit­er­gabe von Nutzungsrechten bedarf der beson­deren Vereinbarung.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach voll­ständi­ger Bezahlung des Hon­o­rars an die Fotografin.
  5. Die Auftraggeberin/der Auf­tragge­ber hat kein Recht, das Licht­bild zu vervielfälti­gen und zu ver­bre­iten, wenn nicht die entsprechen­den Nutzungsrechte über­tra­gen wor­den sind.
  6. Bei der Ver­wen­dung der Licht­bilder in Online– und Print­me­dien (für den pri­vaten Gebrauch), ist die Fotografin, als Urhe­berin des Licht­bildes zu nen­nen. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namen­snen­nung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.
  7. Die Roh-Daten verbleiben bei der Fotografin. Eine Her­aus­gabe der Roh-Daten (unbear­beit­ete Bilder) an die Auftraggeberin/den Auf­tragge­ber erfolgt grund­sät­zlich nicht.
  8. Die Fotografin trifft die Auswahl der Fotos. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch alle Fotos zu erhalten.
  9. Die Fotografin darf die Lichtbilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z. B. für Webseite, Ausstellungen, Messen, Soziale Medien wie Facebook, Instagram und Pinterest etc.).

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Her­stel­lung der Licht­bilder wird ein Hon­o­rar als Stun­den­satz, Tages­satz oder eine vere­in­barte Pauschale erhoben. Nebenkosten wie Reisekosten, Spe­sen, Req­ui­siten, Stu­diomi­eten etc. sind sofern nicht anders vere­in­bart, vom Auf­tragge­ber zu tragen.
  2. Soweit die Fotografin Kosten­vo­ran­schläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Pro­duk­tion Kosten­er­höhun­gen ein, sind diese von der Fotografin anzuzeigen. Wird die vorge­se­hene Pro­duk­tion­szeit aus Grün­den über­schrit­ten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine zusät­zliche Vergü­tung auf der Grund­lage des vere­in­barten Zei­thono­rars bzw. in Form einer angemesse­nen Erhöhung des Pauschal­hono­rars zu leisten.
  3. Die Zahlung erfolgt per Rechnung.
  4. Bei Terminvereinbarung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent fällig.
  5. Fäl­lige Rech­nun­gen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Auf­tragge­ber gerät in Verzug, wenn er fäl­lige Rech­nun­gen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rech­nung oder gle­ich­w­er­ti­gen Zahlungsauf­forderung begle­icht. Der Fotografin bleibt vor­be­hal­ten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fäl­ligkeit zuge­hen­den Mah­nung zu einem früheren Zeit­punkt herbeizuführen.
  6. Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des Kauf­preises bleiben die geliefer­ten Licht­bilder Eigen­tum und in den Hän­den der Fotografin.
  7. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
  8. Tritt der Auftraggeber vor dem vereinbarten Termin von diesem Vertrag zurück, so gelten folgende Stornierungsbedingungen: Bei einer Stornierung bis zu sechs Monate vor der geplanten Hochzeit bzw. dem gebuchten Datum wird die getätigte Anzahlung in Höhe von 20 Prozent zurück erstattet. Wird der Auftrag weniger als sechs Monate bis zum gebuchten Datum storniert, wird die Anzahlung einbehalten.

IV. Haftung

  1. Für die Ver­let­zung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit. Sie haftet ferner für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie aus der Ver­let­zung wesentlicher Ver­tragspflichten, die ihr oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen her­beige­führt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vor­la­gen, Fil­men, Dis­plays, Lay­outs, Neg­a­tiven oder Daten haftet die Fotografin nur bei Vor­satz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Die Fotografin ver­wahrt die Daten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr auf­be­wahrte Daten nach einem Jahr seit Beendigung des Auf­trags zu vernichten.
  3. Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauer­haftigkeit der Lichtbilder nur im Rah­men der Garantieleis­tun­gen der Her­steller des Fotomaterials.
  4. Die Zusendung und Rück­sendung von Dateien, Bildern und Vor­la­gen erfolgt auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin/des Auftraggebers.

V. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforder­liche per­so­n­en­be­zo­gene Daten der Auftraggeberin/des Auftraggebers kön­nen gespe­ichert wer­den. Die Fotografin verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewor­dene Infor­ma­tio­nen ver­traulich zu behandeln.

VI. Bildbearbeitung

  1. Die Auftraggeberin/der Auf­tragge­ber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil der Fotografin und ist sich bewusst, dass ihre/seine Lichtbilder in einem ähnlichem Stil bear­beitet werden.
  2. Die nachträgliche Bear­beitung von Licht­bildern der Fotografin und ihre Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung, dazu zählen auch Umfär­bung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbear­beitung sowie das Erstellen von Collagen durch die Auftraggeberin/ den Auftraggeber oder eines Dritten ist nicht ges­tat­tet, es sei denn, es wurde eine geson­derte Vereinbarung getrof­fen.
  3. Die Auftraggeberin/der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, bei Licht­bildern der Fotografin im Inter­net elek­tro­n­is­che Verknüp­fungen (Markierungen, Verlinkungen der Social Media Profile) so vorzunehmen, dass die Fotografin als Urhe­ber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

VII. Lieferzeiten und Reklamationen

  1. Die Fotografin liefert ihre Arbeiten zumeist bin­nen drei Arbeitswochen aus. Bei Hochzeitsreportagen gilt eine Lieferzeit von sechs bis acht Wochen. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerun­gen kom­men. Diese betrieb­s­be­d­ingten Verzögerun­gen, sowie Verzögerun­gen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerun­gen seit­ens des Labors oder dessen Trans­port­firma etc. stellen keinen Reklamationsgrund dar. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Sämtliche Arbeiten wer­den von der Fotografin mit der größt­möglichen Sorgfalt und nach bestem Kön­nen aus­ge­führt oder an andere Fir­men weit­ergegeben. Rekla­ma­tio­nen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von sieben Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vor­lage der bean­stande­ten Arbeit möglich. Bei Nachbestel­lun­gen kön­nen sich Farb­d­if­feren­zen gegenüber der Vor­lage oder den Erst­bildern ergeben. Eine Rekla­ma­tion ist hierdurch nicht berechtigt.
  3. Soll­ten dig­i­tal erwor­bene Licht­bilder in Eigen­ver­ant­wor­tung durch die Auftraggeberin/den Auf­tragge­ber entwickelt/gedruckt wer­den, so übern­immt die Fotografin hier­für keine Haf­tung für die Qual­ität der Ergeb­nisse. Far­bko­r­rekte Abzüge kön­nen über die Fotografin erwor­ben werden.

VIII. Pflichten des Auftraggebers

  1. Die Auftraggeberin/ der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fotografin alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Kontakte von Ansprechpartnern, Sonderwünsche etc.).
  2. Die Auftraggeberin/ der Auftraggeber stellt sicher, dass an den jeweiligen Standorten das Fotografieren erlaubt ist. Durch Fotografieverbote gegebenenfalls entstehende Wartezeiten der Fotografin zählen als Arbeitszeit.
  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum der ausübenden Fotografin unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des seitens der Fotografin ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggeberin/ desAuftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
  4. Die Auftraggeberin/ der Auftraggeber  trägt das Risiko für alle Umstände, die von der Fotografin nicht zu vertreten sind; u. a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung dem Auftraggeber obliegt, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten der Auftraggeber sowie höhere Gewalt.

IX. Schlussbestimmungen

Erfül­lung­sort für alle Verpflichtungen aus dem Ver­tragsver­hält­nis ist Essen.

X. Salvatorische Klause

Soweit Bedin­gun­gen der oben aufge­führten All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sind oder wer­den, sind die übri­gen Bedingungen weit­er­hin wirk­sam. Die unwirk­same Bedin­gung wird durch die geset­zliche Regelung ersetzt.